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Beschluß des Deutschen Bundestages vom 24.Juni 1998:
(BGBL. I S.2006 vom 11.August 1998)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
(1.MPG-ÄndG) - (Auszug)

(...)

 Artikel 4
[Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren]

§ 68 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (Artikel 1 des Gesetzes vom 18.August 1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Juni 1998 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwalten und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt."

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 31.08.98
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